Statuten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 11. Mai 2019 angenommen. Sie sind auch als pdf-Datei zum Download abgelegt:
- Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein Galanthophile Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Jona. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
- Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt
- Schutz der Wildbestände an Galanthus in der Schweiz
- Information über die Pflege und Kultivierung von Galanthus
- Erarbeitung von Einfuhr- und Verkaufsbedingungen für kultivierte Galanthus
- Austausch unter den Mitgliedern und Kultivateuren
- Pflege einer Informationsplattform für Galanthus
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
- Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Erträge aus dem Einkauf und Verkauf
- Erträge aus Vereinsreisen und Anlässen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Gönnermitglieder ohne Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
- Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 1 Monat vor Ende Jahr schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen die Vereinsziele vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
- Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
- Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl Teilnehmenden beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
- Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Er besteht aus den folgenden Ressorts:
- Führen des Vereins (Präsidium und Stellvertretung)
- Wahrnehmen von Aussenbeziehungen
- Fachliche Beratung
- Schutz der Wildbestände
- Organisieren von Reisen und Veranstaltungen
- Informieren über die Plattform (galanthophile.ch, galantophiles.ch) und Social Media
- Führen der Finanzen und Mitgliederverwaltung
Der Vorstand konstituiert sich selber.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Ressortkumulation ist möglich.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Der Vorstand entscheidet über die Beteiligung an Dachverbänden oder die Beteiligung an anderen Verbänden. Der Entscheid kann nur einstimmig erfolgen.
- Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Zeichnungsberechtigung
Es gilt die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit Ressortinhaber Finanzen
- Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins muss vom Vorstand einstimmig angenommen werden und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden. Sie kann durch Beschlusseiner ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlungbeschlossen und mit dem einfachen Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Eine Fusion des Vereins kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Die Fusion muss vom Vorstand einstimmig angenommen werden und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden. Sie kann durch Beschlusseiner ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlungmit dem einfachen Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung oder der Fusion werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.
- Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 11.5.2019 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Rapperswil-Jona, 11.5.2019
Der Präsident: Andrea C. Mazzocco
Die Protokollführerin: Margrit Simon